Vorsorge und Vorbeugung als Rezept für Ihren Erfolg

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV

Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten.

Diese Verordnung beinhaltet das Recht der Beschäftigten auf persönliche ärztliche Beratung und Betreuung innerhalb des Unternehmens und an jedem einzelnen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, Vorsorgen durch einen Betriebsarzt für jeden Beschäftigten in angemessenem Umfang vorzuhalten.

Diese umfassende Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes durch die individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge (-untersuchungen) dient unmittelbar dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter. Die Ziele der Arbeitsmedizinischen Vorsorge sind die Vorbeugung (Prävention) von berufsbedingten Erkrankungen und deren frühzeitige Erkennung. Die arbeitsmedizinsiche Vorsorge ist eine wertvolle Ergänzung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie darf allerdings die technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen.

Auch die vielfältigen psychischen Beanspruchungen und Belastungen am Arbeitsplatz können Inhalt der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein. Sollten Sie zu diesem umfangreichen Thema Fragen haben, bin ich gerne Ihre Ansprechpartnerin.

Bis zur Veröffentlichung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung im Jahr 2013 wurden die betriebsärztlichen Untersuchungen auf der Grundlage der G-Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt. Im Sprachgebrauch wird deshalb immer noch häufig z.B. von „G 37 „für die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten oder „G 26 “ für das Tragen von Atemschutzgeräten gesprochen.

Vorsorge gemäß der Gefährdungsbeurteilung

Jedes Unternehmen hat die Pflicht, für seine Arbeitspätze eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung beschreibt detailliert, bei welchen  arbeitsabhängigen Gefährdungen eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen ist. Folgende arbeitsabhängige Gefährdungen sind genannt:

  1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Benzol, Asbest, Blei)
  2. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Krankheitserreger, Tierhaltung)
  3. Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Lärm, Strahlung und Vibration
  4. Sonstige Tätigkeiten wie das Tragen von Atemschutzgeräten, die Tätigkeit an Bildschirmgeräten und Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen

Leistungen

  • Vorsorgeuntersuchgen

    Durchführung aller in der ArbmedVV genannten Vorsorgen

  • Pflichtvorsorge

    Der Unternehmer muß auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung dem Mitarbeiter die entsprechende Vorsorge anbieten, der Beschäftigte muß an der Vorsorge teilnehmen.

  • Angebotsvorsorge

    Der Unternehmer muß auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung dem Mitarbeiter die entsprechende Vorsorge anbieten, der Beschäftigte entscheidet selbst, ob er die Vorsorge in Anspruch nehmen möchte.

  • Wunschvorsorge

    Der Beschäftigte wünscht auf Grund einer beruflichen Gefährdung die entsprechende Vorsorge, der Unternehmer hat diese Vorsorge zu veranlassen.

  • Beispielhaft ausgewählte Vorsorgen

    Biologische Arbeitsstoffe (ehemals G 42)
    Feuchtarbeiten (ehemals G20)
    Bildschirmtätigkeit (ehemals G37)
    Reisemedizin (ehemals G35)
    u.v.a.m.