Schutz des ungeborenen Lebens

Betreuung nach Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchuG) ist am 1.1.2018 in Kraft getreten. Zeitgleich wurde die  Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) vom 15. April 1997 ist am 1. Januar 2018 außer Kraft gesetzt worden. Die Inhalte der MuSchArbV sind in das neue Mutterschutzgesetz aufgenommen worden.

Das Mutterschutzgesetz ist jetzt für deutlich mehr Beschäftigtengruppen gültig, so z.B. auch für

Azubis und Praktikantinnen, Entwicklungshelferinnen und  Schülerinnen und Studentinnen. Es gilt nicht für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.

Die wesentliche Änderung ist, daß jeder Arbeitgeber für seine jeweiligen Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung nach MuSchuG zu erstellen hat, unabhängig davon, ob derzeit eine Schwangere an diesem Arbeitsplatz arbeitet.

Wir beraten Sie zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen für die werdende und junge Mutter und zu allen Fragen des generellen Beschäftigungsverbotes.

Hier finden Sie die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz.

Leistungen

  • generelles Beschäftigungsverbot

    Information und Beratung zum generellen Beschäftigungsverbot

  • individuelles Beschäftigungsverbot

    Information und Beratung zum individuellen Beschäftigungsverbot

  • abstrakte Gefährdungsbeurteilung

    Mitwirkung bei der Erstellung der abstrakten Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz