Schutz des ungeborenen Lebens

Das Mutterschutzgesetz (MuSchuG)

Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchuG) ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.
Der gesetzliche Mutterschutz hat sich die Aufgabe gegeben, die Mutter und ihr Kind am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz vor Gefahren, Überforderungen, Gesundheitsschäden und finanziellen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen. Jeder Arbeitgeber hat für seine jeweiligen Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, in denen explizit die Gefährdungen für Mutter und das werdende Kind beschrieben sind. Sollten Gefährdungen für die werdende/stillende Mutter vorhanden sein, sind gebenenfalls Maßnahmen wie Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel oder ein Beschäftigungsverbot festzulegen.

Sollten Sie Fragen zu den möglichen Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz, zum generellen und individuellen Beschäftigungsverbot oder zum Impfschutz haben, dann sind wir gerne Ihr Ansprechpartner.

Die schwangere Frau ist vor und nach der Entbindung für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freizustellen. Sie besitzt während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz.

Das Bundeserziehungsgeldgesetz regelt die Vorschriften über finanzielle Leistungen vor und nach der Entbindung und den besonderen Kündigungsschutz für Mutter und Vater während der Elternzeit.

Hier finden Sie die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz.

Leistungen

  • Generelles Beschäftigungsverbot

    wird ausgesprochen, wenn es durch die Gefährdungen am Arbeitsplatz eine Schädigung des Embryos zu befürchten ist.

  • Individuelles Beschäftigungsverbot

    wird durch den behandelnden Arzt ausgesprochen, wenn durch die besonderen Bedingungen der Mutter Gefährdungen für das Kind zu befürchten sind.

  • Impfschutz

    Zum Schutz des Ungeborenen ist ein vollständiger Impfschutz der Mutter erforderlich.