Eignungs- / Tauglichkeits- und Einstellungsuntersuchungen

Wir führen die für Ihr Unternehmen oder für Sie als Privatperson notwendigen Eignungs-, Tauglichkeits- und Einstellungsuntersuchungen durch.
Die Notwendigkeiten einer Eignungs- / Tauglichkeitsuntersuchung leiten sich aus der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Grundsätze der Prävention“ § 7 (DGUV V1), aus Regelungen in einzelnen Gesetzen oder der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung des Betriebes ab. Diese können Inhalt einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages sein.

Gesetzliche Regelungen für die Notwendigkeit ärztlicher Untersuchungen finden sich in folgenden Verordnungen:

  • Fahrerlaubnisverordnung (FEV)
  • Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
  • Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV)
  • Strahlenschutzverordnung (StrSchV)
  • Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

Beispielhaft sei die Fahrerlaubnisverordnung erwähnt. Sie benötigen für die Beantragung und Verlängerung eines LKW- Führerscheins eine ärztliche Untersuchung einschließlich eines Sehtests. Beides können wir Ihnen anbieten.

Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen

In der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Grundsätze der Prävention“ § 7 (DGUV V1) wird der Unternehmer verpflichtet, bei der Übertragung von Aufgaben an den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, “ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenstellung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten“.

Die häufigsten Eignungs-, Tauglichkeitsuntersuchungen sind

  • die Untersuchung „Fahr-, Steuer- Überwachungstätigkeit“ (ehemals G25) und
  • die Untersuchung „Arbeiten in der Höhe/Höhentauglichkeit“ (ehemals G 41).

Für die Kettensägenausbildung ist nach den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Information 214-059) die Eignung nach „Fahr-, Steuer- Überwachungstätigkeit“ (ehemals G25) Voraussetzung zum Erwerb des „Kettensägenscheins“.

Zu den Eignungs – und Tauglichkeitsuntersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften zählen die Untersuchungen

  • „Tragen von Atemschutzgeräten“ (ehemals G26.1, G26.2, G26.3) der Gruppen 1 – 3.
    Diese werden u.a. in den Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV 7) der Bundesländer gefordert und geregelt.

Wir sind berechtigt, die Untersuchungen nach Bundesberggesetz (BbergG) und bergrechtlichen Verordnungen (Gesundheitsschutz-Bergverordnung –GesBergV) durchzuführen.

Ermächtigungen

Frau Dr. Ziegler ist ermächtigte Ärztin nach § 175 Strahlenschutzverordnung (StrSchV). Sie darf die Untersuchungen nach § 77 und § 79 StrSchV durchführen.

Einstellungsuntersuchung

Der Arbeitgeber hat das Recht, das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses von einer Einstellungsuntersuchung abhängig zu machen. Die Einstellungsuntersuchung dient dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, ob die Person gesundheitlich in der Lage ist, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.